WAS ÄNDERT SICH BEI DER MAKLERPROVISION?

Maklerprovision
Foto: © belchonock/Depositphotos.com
Am 23.12.2020 tritt ein neues Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten in Kraft. Es schreibt im Wesentlichen vor, dass ein Makler vom Käufer nur eine Provision in gleicher Höhe verlangen darf, wie sie auch der Verkäufer zahlt. Ziel des Gesetzes soll es sein, die Kaufnebenkosten für private Käufer zu verringern, indem insbesondere verhindert wird, dass die Maklergebühr vollständig auf diese abgewälzt werden kann. Ob die Rechnung aufgeht?

In der Vergangenheit war es möglich, dass ein Makler mit dem Eigentümer einer Immobilie einen Maklervertrag abschloss, in dem vereinbart wurde, dass die gesamte Courtage bei einem erfolgreichen Abschluss des Verkaufs vom Käufer zu übernehmen sei. Dieser Möglichkeit wird durch das neue Gesetz, das am 5. Juni den Bundesrat passiert hat, ein Riegel vorgeschoben. 


50 / 50 Teilung

Die paritätische Teilung der Maklerprovision ist sowohl für den Fall vorgeschrieben, dass der Makler mit beiden Parteien – dem Verkäufer und dem Käufer – einen Maklervertrag abschließt, als auch dann, wenn nur eine Partei den Makler beauftragt. Der Auftraggeber – also meist der Verkäufer – muss somit selbst mindestens die Hälfte der vertraglich festgelegten Provision zahlen. Ferner muss die geleistete Zahlung dem Käufer nachgewiesen werden, wenn kein separater Maklervertrag mit dem Käufer abgeschlossen wird und in diesem Fall der Makler erst dann die Provision auch von dem Käufer fordern kann. Davon unberührt bleibt natürlich die Möglichkeit einer reinen Innenprovision, das heißt, dass der Verkäufer als Auftraggeber die Maklerkosten vollständig allein trägt. 


Maklervertrag nur noch schriftlich

Mehr Klarheit soll es auch darüber geben, wann ein Maklervertrag eigentlich zustande kommt. Zukünftig bedarf ein Maklervertrag zwingend der Schriftform. Er muss also entweder auf dem Papier oder in einer E-Mail formuliert werden. Eine mündliche Absprache oder ein Handschlag reichen nicht mehr aus.

MICHELSEN + BINDER schlossen auch bisher schon ausschließlich schriftliche Verträge mit ihren Mandanten, das heißt, einen Vertrag mit dem Verkäufer und einen separaten mit dem Käufer.


Mögliche Auswirkungen auf die Praxis der Branche

Ob das neue Gesetz in der Praxis tatsächlich zu Veränderungen des Immobilienmarktes oder des Kräfteverhältnisses zwischen Verkäufern, Käufern und Maklern führen wird, bleibt abzuwarten.

In den meisten Bundesländern war es auch schon in der Vergangenheit üblich, dass Verkäufer und Käufer die Maklercourtage je zur Hälfte übernahmen. In besonders begehrten Regionen zahlten Käufer hingegen öfter allein die Provision.

Letztlich werden die unentbehrliche Expertise und die Vermittlungsleistungen der Makler auch weiterhin ihren Preis haben. Die Höhe der Maklerprovision ist auch in Zukunft Verhandlungssache. Eine bestimmte Höhe ist nicht festgelegt, sondern es gibt allenfalls Richtwerte. Manche sehen es so, dass eine hohe Provision nun noch stärker als Zeichen für das gute Verhandlungsgeschick eines Maklers gewertet werden kann. Als Eigentümer, der seine Immobilie zu einem guten Preis verkaufen will, könnte man sich also sagen: Ein Makler, der gegenüber seinen Auftraggebern hohe Provisionen durchsetzen kann, wird auch dann gut verhandeln, wenn es darum geht, den optimalen Preis für meine Immobilie zu erzielen.


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Nicht fündig geworden:
https://de.wikipedia.org/wiki/Immobilienmakler
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Verteilung_Maklerkosten.html


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